Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2010

Geschäftszahl

2010/04/0096

Rechtssatz

Das Fehlen der Verwendung der "verba legalia" vermag an einer hinreichenden Konkretisierung der Tat nach Paragraph 44 a, VStG nichts zu ändern (Hinweis E vom 20. September 2000, 2000/03/0225)