Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2010

Geschäftszahl

2010/04/0088

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat, sondern ob er "gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse", wie sie (u.a.) an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, erworben hat. Ob eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 vorliegt, hat die Behörde nach der hg. Rechtsprechung durch einen Vergleich der Lehrpläne der vom Antragsteller besuchten Lehranstalt mit den Lehrplänen einer höheren technischen Lehranstalt, die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, IngG 2006 (somit in Paragraph eins, IGDV 2006) Aufnahme gefunden hat, zu beurteilen (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0008, mwN).