Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2010

Geschäftszahl

2010/04/0088

Rechtssatz

Die IngGDV 2006 definiert in Paragraph eins, die höheren technischen Lehranstalten, indem sie deren Fachbereiche umschreibt. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Fachbereich, in dem der Bf seine Reifeprüfung absolviert hat ("audiovisuelle Medien" bzw. nunmehr "audiovisuelles Mediendesign") in Paragraph eins, IngGDV 2006 nicht angeführt ist. Von daher ist der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zunächst zu dem Ergebnis gelangte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht erfüllt sind. Wenn die Behörde aber schon aus der Nichterfüllung des Tatbestandes des Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 ableitet, das Ansuchen sei abzuweisen, so verkennt die Behörde, dass die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auch dann zu erfolgen hat, wenn einer der Tatbestände der Ziffer 2 bis 4 des Paragraph 2, IngG 2006 erfüllt ist.