Verwaltungsgerichtshof
17.04.2012
2010/04/0085
Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb ab, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt (Hinweis E vom 25. November 1997, 97/04/0160). Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/04/0122