Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Geschäftszahl

2010/03/0179

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 einem Güterbeförderungsunternehmer nur so viele beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz ausgehändigt werden, wie ihm Fahrzeuge im Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechtes (genannt werden beispielsweise Rechte aus einem Mietvertrag) zur Verfügung stehen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass ein Unternehmen, das über keine gemieteten Fahrzeuge verfügt, berechtigt wäre, grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen eines anderen Unternehmens unter Verwendung von dessen Gemeinschaftslizenz durchzuführen.