Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.08.2010

Geschäftszahl

2010/03/0091

Rechtssatz

Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt aber ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. (Hinweis B vom 24. Oktober 2001, 2001/20/0566, mwN). Im vorliegenden Fall ist die Versäumung der Beschwerdefrist darauf zurückzuführen, dass die - sonst verlässliche - Kanzleikraft der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführervertreters die Beschwerde - anders als ursprünglich gedacht - in ein Kuvert ohne "Adressfenster" gegeben und die Adresse des Verwaltungsgerichtshofes nicht noch einmal auf das Kuvert geschrieben hatte. Dadurch konnte es geschehen, dass die Sendung irrtümlich wieder an die Kanzlei des Beschwerdeführervertreters (als Absender) zurückgesandt wurde, obwohl sie am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben worden war. Eine Verletzung der Kontrollpflichten des Beschwerdeführervertreters ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben war.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/03/0091