Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2010/03/0050

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Kriterium "schwer wiegend" in Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG 1995 greift eine Beurteilung, die alleine auf das Schutzinteresse abstellt, in der nicht aber auch die Schwere einer Verletzung im Einzelfall Berücksichtigung findet, zu kurz (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).