Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2010/03/0050

Rechtssatz

Bei Delikten wie Verstöße betreffend den Zustand des Fahrzeuges bzw der Fahrzeuge, das Lenken des Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, die Überladung der Fahrzeuge, dem Nichtnachkommen einer Aufforderung eines Organes der öffentlichen Sicherheit, der Unterlasung der Verständigung der nächsten Polizeiinspektion von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte, sowie das Nichtmitführen von Verbandszeug handelt es sich um solche, die Schutzinteressen betreffen, denen für das Güterbeförderungsgewerbe wesentliche Bedeutung zukommt (Sicherheit der Fahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr, Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenker).