Verwaltungsgerichtshof
27.11.2012
2010/03/0037
Paragraph 182, Absatz 2, StGB pönalisiert die Herbeiführung einer Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand "in erheblichem Ausmaß". Hingegen wird durch die Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ JagdG 1974 ein Verstoß gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, NÖ JagdG 1974 für strafbar erklärt, ohne dass es dabei auf das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ankäme.