Verwaltungsgerichtshof
25.08.2010
2010/03/0025
Zwar fordert der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995 - isoliert betrachtet - nur das Mitführen einer "beglaubigten Abschrift" der Konzessionsurkunde (bzw eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister), ohne selbst klarzustellen, wer eine derartige Beglaubigung vorzunehmen hat. Die notwendige Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des erkennbaren Gesetzeszwecks hätten beim Bf aber zumindest Zweifel darüber aufkommen lassen müssen, ob eine Beglaubigung durch den Notar ausreichen kann, wäre doch auf diese Art und Weise die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, GütbefG 1995, wonach die Behörde dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde auszustellen hat, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind, leicht zu umgehen und eine (polizeiliche) Kontrolle dahin, ob vom Beförderungsunternehmer nur die (entsprechend der Konzession) zulässige Anzahl von Kraftfahrzeugen für die Güterbeförderung eingesetzt wird, nicht möglich (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2009/03/0003). Es war daher jedenfalls indiziert, weitere Erkundigungen über die richtige Auslegung des Gesetzes einzuholen (Hinweis E vom 24. April 2006, 2005/09/0021, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/03/0026
2010/03/0027
2010/03/0028
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/03/0076 E 30. September 2010
2010/03/0054 E 25. August 2010