Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Geschäftszahl

2010/02/0309

Rechtssatz

Bei der konkreten Tatanlastung nach Paragraph 6, Absatz 5, BauKG 1999 und nach Paragraph 7, Absatz 7, BauKG 1999 vergleiche Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) sind nicht auch die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist, anzuführen. Das Unterlassen des Erstellens einer Vorankündigung und eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind selbstständige Delikte, deren Verwirklichung die Anlastung der in Rede stehenden Delikte ausschließt, weil eine nicht erstellte Vorankündigung nicht angepasst und ein nicht erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich gemacht werden können. Die Voraussetzungen, unter denen Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen sind, sind nicht Tatbestandselemente der konkret vorgeworfenen Delikte. Paragraph 6, Absatz 5, BauKG 1999 ("Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen") und Paragraph 7, Absatz 7, BauKG 1999 ("Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan") setzen vielmehr voraus, dass eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden sind. (Hier: Die von der erstinstanzlichen Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatbestandselemente der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 7, BauKG 1999 sind dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vollständig vorgehalten worden, weshalb die von der belBeh angenommene Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Die belBeh hat das Verwaltungsstrafverfahren demnach zu Unrecht eingestellt.)