Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2011

Geschäftszahl

2010/02/0306

Rechtssatz

Bei einer Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zu der nächsten Dienststelle bringen zu lassen, ist nicht auch noch die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft im Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zumal der erste Vorwurf den anderen beinhaltet.