Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2010

Geschäftszahl

2010/02/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0027 E 8. Juli 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG 1997 (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2002/02/0207). Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist somit überflüssig.