Verwaltungsgerichtshof
28.07.2010
2010/02/0112
GRS wie 94/11/0145 E 30. Jänner 1996 RS 2
(Hier: Die Berufung wurde von einer nicht auf den Bf lautenden Email-Adresse abgesendet. Sie ist in der "Wir-Form" gehalten, weist als Kontaktperson für allfällige Rückfragen bzw. weitere Unterlagen jene Person aus, von deren E-Mail-Adresse die Berufung eingebracht wurde, und ist mit "Ing. C. L. (Bf), C. Kinobetriebe GmbH" in der im elektronischen Verkehr üblichen Form gezeichnet. Angesichts dieser Anhaltspunkte konnte die belBeh nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Berufung der C. Kinobetriebe GmbH zuzurechnen ist.)
Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.