Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2010

Geschäftszahl

2010/02/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0068 E 27. Oktober 1988 VwSlg 6359 F/1988 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage machten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.