Verwaltungsgerichtshof
19.09.2012
2010/01/0041
GRS wie 2006/01/0741 E 23. September 2009 RS 1
Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.