Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Geschäftszahl

2010/01/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0741 E 23. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.