Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2010

Geschäftszahl

2009/22/0038

Rechtssatz

Der Aufenthalt des Fremden ist nicht nur dann unrechtmäßig, wenn eine Ausreiseverpflichtung auf Grund einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme besteht, sondern bereits dann, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vergleiche Paragraph 31, FrPolG 2005) nicht vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2009220038.X01