Verwaltungsgerichtshof
27.09.2010
2009/22/0038
Der Aufenthalt des Fremden ist nicht nur dann unrechtmäßig, wenn eine Ausreiseverpflichtung auf Grund einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme besteht, sondern bereits dann, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vergleiche Paragraph 31, FrPolG 2005) nicht vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220038.X01