Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2009/21/0403
GRS wie 2010/22/0075 E 15. Juni 2010 RS 1 (hier ohne den dritten Satz)
Ein auf Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 gegründeter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" ist unter anderem dann ohne Weiteres zurückzuweisen, wenn gegen den Fremden bereits eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Damit steht nämlich fest, dass die Ausweisung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten wäre. Das ergibt sich aus dem inhaltlichen Gleichklang von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und Paragraph 66, FrPolG 2005 einerseits und Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 andererseits. Mit einer Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann nicht vorzugehen, wenn im Hinblick auf - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene - maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK erforderlich ist (Hinweis E vom 27. Mai 2010, 2010/21/0142).
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210403.X03