Verwaltungsgerichtshof
25.03.2010
2009/21/0073
Es steht mit der Judikatur des EGMR im Einklang, dass im Fall der Begehung schwerer Straftaten wie bewaffneten Raubes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Blick auf Artikel 8, MRK keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet.
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210073.X01