Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Geschäftszahl

2009/21/0073

Rechtssatz

Es steht mit der Judikatur des EGMR im Einklang, dass im Fall der Begehung schwerer Straftaten wie bewaffneten Raubes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Blick auf Artikel 8, MRK keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2009210073.X01