Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.2010

Geschäftszahl

2009/18/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0718 E 15. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2009180118.X01