Verwaltungsgerichtshof
24.09.2009
2009/18/0110
GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 1
Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen.