Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2010

Geschäftszahl

2009/17/0219

Rechtssatz

Eine Informationspflicht der Gemeinde Wien - etwa im Sinne des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB - ist dem WVG nicht zu entnehmen. Aus Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass die (angemessenen) Kosten der Herstellung einer Abzweigleitung (jedenfalls) der Wasserabnehmer zu tragen hat. Dies spricht ebenso wie Paragraph 8, Absatz eins, WVG, wonach die Herstellung einer Abzweigleitung (ausschließlich) durch die Stadt Wien erfolgt, gegen die Annahme einer allenfalls durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke, wie auch der Umstand, dass Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz WVG überhaupt nicht einen Kostenvoranschlag (im Sinne des ABGB) erwähnt, sondern dem Wasserabnehmer eine Vorauszahlungspflicht auferlegt.