Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Geschäftszahl

2009/17/0153

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz 4, AVG bedeutet - anders als vergleichbare Wendungen des AVG -, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren, eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muss dagegen durch - verfahrensrechtlichen -

Bescheid förmlich abgesprochen werden vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 9 zu Paragraph 17, AVG). Darüber hinaus gilt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensordnung ist, die keinen Bescheid darstellt, selbst dann, wenn die Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist vergleiche Walter/Thienel, a.a.O., E 47 zu Paragraph 17, AVG; sowie weiters auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052).