Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2011

Geschäftszahl

2009/17/0132

Rechtssatz

Das Gesetz fordert nicht, dass bei einem unter Paragraph 6, VGSG fallenden Apparat der Münzeinwurf durch den Spieler selbst vorgenommen wird oder die Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt. Ein Spielapparat iSd Paragraph 6, Absatz 4, VGSG ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Bedienungspersonal das Entgelt kassiert, anschließend den Apparat in Betrieb setzt und den allfälligen Gewinn dem Kunden aushändigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. August 1991, Zl. 89/17/0180).