Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2011

Geschäftszahl

2009/17/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0197 E 17. Dezember 2009 RS 1

(hier nur erster Satz; Wr LAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach Paragraph 167, Absatz 2, BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof vergleiche etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz. 8 ff zu Paragraph 167, BAO wiedergegebene Rechtsprechung).