Verwaltungsgerichtshof
08.09.2009
2009/17/0119
GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/17/0120
2009/17/0122
2009/17/0121
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170119.X03