Verwaltungsgerichtshof
08.09.2009
2009/17/0117
GRS wie 2001/13/0215 E 1. Juli 2003 RS 1
Während für die Nachsicht (Paragraph 182, Absatz eins, Wr LAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach Paragraph 183, Absatz eins, Wr LAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.