Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2009/16/0315
GRS wie 2011/16/0077 E 26. Mai 2011 RS 1
(hier nur erster bis vierter Satz)
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/13/0157, mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0089). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Beschwerdefall jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt. Die anschließende Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung ist dann zur Berufsausbildung zu zählen, wenn der Prüfungswerber das in der Rechtsprechung geforderte ernstliche und zielstrebige Bemühen erkennen lässt. Dies ist der Fall, wenn er zeitgerecht (Paragraph 23, Absatz 2, BAG) die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt.