Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/16/0310

Rechtssatz

Es ist nach der hg. Rechtsprechung nicht (mehr) zulässig, dass die Behörde entgegen einem Gutachten oder ohne ein Gutachten die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf Grund einer langjährigen Berufstätigkeit abspricht. Dass sich jedoch der fachärztliche Sachverständige neben der medizinischen Anamnese bei zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalten nicht auch auf eine langjährige Berufstätigkeit als weiteres Indiz stützen dürfte, ist der Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0063) nicht zu entnehmen vergleiche auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 30 zu Paragraph 8,).