Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2012

Geschäftszahl

2009/16/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0142 E 18. April 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der von der belangten Behörde vorgelegte Schriftsatz enthält neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Kostenersatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) abgegolten, weshalb daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. gebührt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/16/0138).