Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Geschäftszahl

2009/16/0098

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat gerade wegen des erhöhten Arbeits- und Verwaltungsaufwandes während des über das Vermögen der GmbH eröffneten Ausgleichsverfahrens dafür zu sorgen, dass durch konkrete Maßnahmen eine sorgfältige Behandlung neu eingegangener behördlicher Schriftstücke sichergestellt wird. Dass eine Sekretärin solche behördlichen Schriftstücke offensichtlich eigenverantwortlich (d. h. ohne Rücksprache) bereits vorhandenen Unterlagen zuordnen darf, steht der Annahme des Vorliegens solcher Maßnahmen entgegen. (Hier: Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 zog der Stadtmagistrat Innsbruck jemanden als Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für näher bezeichnete Abgaben in bestimmter Höhe heran. Dieser Bescheid wurde laut dem in den Akten einliegenden Rückschein am 17. Juli 2008 von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe des Geschäftsführers übernommen. Am 24. Juli 2008 wurde der Ausgleich über das Vermögen der GmbH eröffnet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2008 stellte der Geschäftsführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen er mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid verband. Der Geschäftsführer bringt vor, der Haftungsbescheid wäre aufgrund der besonderen Belastungssituation durch das Ausgleichsverfahren von der postbevollmächtigten Sekretärin falsch zugeordnet und abgelegt worden, zumal dieser Bescheid derart abgefasst worden sei, dass auch einem Sachkundigen, der "nicht äußerst genau" hinschaue, entgehen könne, dass es sich um einen Haftungsbescheid handle.)