Verwaltungsgerichtshof
17.12.2009
2009/16/0092
Gemäß Paragraph 18, GmbHG vertreten die Geschäftsführer die GmbH. Nicht zum Geschäftsführer bestellte oder dazu bevollmächtigte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern iSd Paragraph 80, BAO und entheben den bestellten Geschäftsführer nicht von seinen Pflichten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, Zl. 2009/16/0086).