Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2009

Geschäftszahl

2009/16/0083

Rechtssatz

Ist ein Finanzstrafverfahren lediglich wegen Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG eingeleitet worden, ohne dass das Strafverfahren auf den Verdacht nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ausgedehnt wurde oder wegen des letztgenannten Finanzvergehens ein eigenes Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142), ist ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nicht rechtens.