Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Geschäftszahl

2009/16/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0190 E 19. März 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2172).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/16/0078

2009/16/0077