Verwaltungsgerichtshof
28.06.2012
2009/16/0076
GRS wie 2002/16/0190 E 19. März 2003 RS 7
Für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2172).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/16/0078
2009/16/0077