Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Geschäftszahl

2009/16/0072

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, TabStG regelt den Fall, dass eine Person, welche die Eigenschaft eines Beziehers aufweist, in dieser Eigenschaft die Tabakwaren entweder im Steuergebiet oder außerhalb desselben in Empfang nimmt. Erfolgt die Empfangnahme der Tabakwaren innerhalb des Steuergebietes, so wird der Abgabentatbestand nach dieser Bestimmung bereits durch die Empfangnahme verwirklicht. Erfolgt die Empfangnahme jedoch außerhalb des Steuergebiets, so muss zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes noch hinzutreten, dass der Bezieher die Tabakwaren in das Steuergebiet (selbst) verbringt oder zumindest verbringen lässt. Steuerschuldner ist nach Paragraph 27, Absatz eins, TabStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2009,) in beiden Fällen ausschließlich der Bezieher der Tabakwaren.