Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Geschäftszahl

2009/16/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0058 B 17. Oktober 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind vergleiche die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157, und vom 24. Februar 2000, 99/15/0251). [Hier: Es ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen vergleiche zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation auch den hg. Beschluss vom 23. April 2002, 2002/14/0041).]

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/16/0014