Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Geschäftszahl

2009/16/0043

Rechtssatz

Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz trug auf dem Deckblatt (Vorderseite) den Vermerk "3-fach 1 HS". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin der Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die geforderten Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen waren und die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen vergleiche auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/16/0014