Verwaltungsgerichtshof
22.02.2012
2009/16/0032
GRS wie 99/15/0127 E 26. Februar 2004 RS 3
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd Paragraph 207, Absatz 2, BAO ist nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen.