Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2012

Geschäftszahl

2009/16/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0127 E 26. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd Paragraph 207, Absatz 2, BAO ist nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen.