Verwaltungsgerichtshof
28.02.2012
2009/15/0218
Beim Anschaffungsvorgang wird ein Wirtschaftsgut entgeltlich von einer fremden Verfügungsmacht in die Verfügungsmacht des Erwerbers überführt. Die Anschaffung zielt auf den Erwerb bestehender Wirtschaftsgüter, während die Herstellung auf die Schaffung bisher nicht in dieser Form vorhandener Wirtschaftsgüter gerichtet ist. Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut liegt Anschaffung vor, wenn der Beauftragte das Herstellerrisiko trägt (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 67, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/14/0179).