Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

2009/15/0218

Rechtssatz

Mit der AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung eines Wirtschaftsgutes verteilt abgesetzt. Die AfA beginnt keinesfalls vor der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsgutes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1993, 92/14/0182, vom 11. August 1993, 91/13/0159, Doralt, EStG13, § 7 Tz 32, sowie das Urteil des BFH vom 14. April 2011, IV R 52/09). AfA kann nur geltend machen, wer das betreffende Wirtschaftsgut als wirtschaftlicher Eigentümer angeschafft oder hergestellt hat (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 6 zu § 7 EStG 1988;

Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 7 Tz 6).