Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

2009/15/0212

Rechtssatz

Der Spruch hat zwar gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO auch die Person zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Wenn der Bescheidadressat aber nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides genannt ist, so schadet dies nicht vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 6). Die Unterlassung der Anführung von Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlagen des Bescheides gebildet haben vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 9).