Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

2009/15/0212

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, erster Satz UStG 1994 sind die Umsätze von Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerfrei vergleiche hiezu und zum Folgenden näher das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2008/15/0224, mwN). Eine generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe, was nach Artikel 13 Teil A Absatz eins, Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern möglich wäre, erfolgte nicht. Es ist Sache jedes einzelnen Mitgliedstaates, in seinem innerstaatlichen Recht die arztähnlichen Berufe zu bestimmen, wobei aber gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, wenn nachgewiesen werden kann, dass Personen, die diesen Beruf oder diese Tätigkeit ausüben, für die Durchführung solcher Heilbehandlungen über berufliche Qualifikationen verfügen, die gewährleisten können, dass diese Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von Personen erbracht werden, die nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften in den Genuss der Befreiung gelangen vergleiche das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04, Solleveld, Rn. 41).