Verwaltungsgerichtshof
27.02.2014
2009/15/0212
Jedes Schätzungsergebnis - auch jenes im Rahmen einer Vermögenszuwachsrechnung vergleiche Punkt 3.5 des hg. Erkenntnisses vom 28. Februar 2012, 2008/15/0005) - muss auch mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen.