Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

2009/15/0212

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige brachte vor, er habe die aus früheren Zeiträumen stammenden Ersparnisse auf einem bestimmten - mit Depotnummer genannten und mit einem ihm nicht mehr präzise erinnerlichen Losungswort versehenen - Wertpapierdepot angelegt. Bei diesem Wertpapierdepot handelte es sich offenkundig um ein Wertpapierkonto, welches von der Bank geführt wird, ohne die Identität des Kunden festzuhalten vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1996, und hiezu die Erläuterungen 128 BlgNR 20. GP, 2 ff). In einem derartigen Fall sind aber die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde von vornherein beschränkt. Es liegt ein Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei vor vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, Paragraph 115, Tz 11). Die Partei trifft insoweit eine Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Es ist daher nicht Aufgabe der Behörde, insoweit Konto- oder Depotauszüge von der Bank zu beschaffen, es ist vielmehr Aufgabe des Abgabepflichtigen, entsprechend vorzusorgen und die entsprechenden, sein Vorbringen belegenden Urkunden der Behörde vorzulegen.