Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

2009/15/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0286 E 28. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind vergleiche etwa Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 17).