Verwaltungsgerichtshof
27.02.2014
2009/15/0212
GRS wie 2008/15/0196 E 27. August 2008 RS 2
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 12).