Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

2009/15/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0196 E 27. August 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 12).