Verwaltungsgerichtshof
27.02.2014
2009/15/0212
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat, nicht jedoch, wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, Paragraph 300, Tz 8).