Verwaltungsgerichtshof
27.02.2014
2009/15/0212
Betreffend die zweite Berufung des Abgabepflichtigen wurde eine Berufungsverhandlung (nicht aber eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) bereits im Berufungsschriftsatz beantragt. Es ist nicht ableitbar, dass dieser Antrag lediglich bedingt (nur für den Fall, dass auch mit der ersten Berufung eine Verhandlung wirksam beantragt worden sei) gestellt worden sei. Sollte insoweit das Vorbringen des Abgabepflichtigen zweifelhaft sein, so wäre jedenfalls dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 85, Tz 1).