Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

2009/15/0212

Rechtssatz

Eine feste Geschäftsverteilung (nach dem für Gerichte geltenden Muster: Artikel 87, Absatz 3, B-VG) ist beim unabhängigen Finanzsenat (anders als etwa für Spruchsenate nach Paragraph 68, Absatz 3, FinStrG: Verteilung für jedes Jahr im Voraus) verfassungsrechtlich nicht geboten vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 270, Tz 15; vergleiche hiezu auch Renner, SWK 2005, 44 ff). Auch ist die Abnahme eines Aktes im Falle der Verhinderung (Paragraph 270, Absatz 4, BAO) zu unterscheiden von einer Änderung der Geschäftsverteilung, mit der bereits zugeteilte Rechtssachen einem neuen Mitglied zugewiesen werden vergleiche - zur Geschäftsverteilung eines Unabhängigen Verwaltungssenates - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, B 823/2012). Eine derartige Änderung der Geschäftsverteilung, welche dazu führt, dass ein neuer Senat für eine bereits beim unabhängigen Finanzsenat anhängige Rechtssache zuständig wird und in der Folge ein neuer Referent bestellt wird, ist zulässig, da eine Aufteilung der Geschäfte "im Voraus" nicht geboten ist und Paragraph 270, BAO eine solche Änderung der Geschäftsverteilung nicht verbietet. Damit wird auch keine "Rückwirkung" angeordnet, da sich die Zusammensetzung des Senates sodann nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Geschäftsverteilung richtet vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2013, B 172/2013).