Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2012

Geschäftszahl

2009/15/0210

Rechtssatz

Der EuGH hat eine Norm, die Ausgaben für die Beschaffung von Wohnraum für das Personal des Unternehmers vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen hat, als hinreichend umschrieben angesehen (römisch zehn Holding BV u.a., Randnr. 50). Für privaten Wohnraum des Steuerpflichtigen kann nichts anderes gelten. Auch im Urteil des EuGH, Sandra Puffer, Randnr. 96, wurde ausgeführt, dass die Ausnahme in Artikel 17 Absatz 6, Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 Anwendung findet; dies lediglich unter der Voraussetzung, dass es sich um eine autonom anwendbare Bestimmung handelt.